Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat geurteilt, was die Kläger nicht glauben können: Zwar hat ein Imker, der durch Verunreinigung seines Honigs mit nicht zugelassenen GVO-Pollen geschädigt ist, ein Recht auf Schadensersatz. Anspruch auf Schutz, dass es gar nicht erst zur Verunreinigung kommt, hat er jedoch nicht.
mehr / Quelle: Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V.